Die Beteiligten streiten über die Anerkennung von Malerarbeiten als haushaltsnahe Dienstleistungen im Sinne von § 35a EStG.
In seiner Einkommensteuererklärung 2004 beantragte der Kläger die Anerkennung von Anstricharbeiten an seiner Hausfassade, die der ausführende Fachbetrieb mit insgesamt 3.480 EUR brutto in Rechnung gestellt hatte.
Mit Bescheid für 2004 über Einkommensteuer und Solidaritätszuschlag vom 8.3.2005 lehnte der Beklagte diesen Antrag mit der Begründung ab, es handele sich nicht um haushaltsnahe Dienstleistungen, da es sich bei den Arbeiten nicht um Tätigkeiten gehandelt habe, die gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt würden und in regelmäßigen (kürzeren) Abständen anfielen.
Den Einspruch des Klägers vom 11.3.2005 wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 16.9.2005 ab.
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