Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuerbescheide für die Jahre 2010, 2011 und 2014 - 2016.
Der Kläger war in den Streitjahren freiberuflich ... tätig. Zunächst wohnte der Kläger in A, X-Straße, während er nach eigenen Angaben seine Räumlichkeiten im Jahr 2010 in A, Y-Straße unterhielt.
Seine letzte Einkommensteuererklärung gab der Kläger für das Jahr 2009 ab. Darin erklärte er Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... €. Aufgrund von Verschiebungen bei Umsatzsteuerzahlungen berücksichtigte das Finanzamt A1 Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von ... € und legte diese in dem Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2009 zugrunde. Nach Durchführung eines Einspruchsverfahrens berücksichtigte das Finanzamt in beiderseitigem Einvernehmen Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von ... €.
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