FG Baden-Württemberg - Urteil vom 11.07.2007
5 K 328/04
Normen:
AO (1977) § 129 § 164 Abs. 2 ;
Fundstellen:
DB 2007, 2683
EFG 2007, 1659

Fehlen des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 5 K 328/04

DRsp Nr. 2007/16452

Fehlen des Vorbehalts der Nachprüfung als offenbare Unrichtigkeit

1. Eine offenbare Unrichtigkeit nach § 129 AO ist gegeben, wenn bei der Bearbeitung des Falles entweder der Hinweis auf eine Veranlagung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung übersehen oder vergessen wird, die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung einzugeben. 2. Steht eine Außenprüfung an, ergibt sich aus der Natur der Sache, den Fall bis zur abschließenden Prüfung durch die Betriebsprüfung offen zu halten. 3. Ist einem unvoreingenommenen Dritten bei Kenntis der internen Arbeitsanweisung klar und deutlich erkennbar, dass der Bearbeiter offensichtlich entweder die Kennziffer für die Vorbehaltsfestsetzung übersehen oder vergessen hat, sie einzugeben, ist die Unrichtigkeit des Bescheides hinsichtlich des fehlenden Vorbehaltsvermerks auch dann offenbar, wenn sie aus dem betreffenden Steuerbescheid selbst nicht erkennbar ist. 4. Ist die Anordnung des Vorbehaltsvermerks versehentlich unterblieben, ist es nicht notwendig, diesen Bescheid nach § 129 AO zu berichtigen; der Bescheid kann unmittelbar nach § 164 Abs. 2 AO geändert werden.

Normenkette:

AO (1977) § 129 § 164 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin (Klin) entwickelt, produziert, vertreibt und handelt mit .... Produkten. Sie gehört zum Konzern der Z- AG, der der Anschlussprüfung unterliegt.