BFH - Beschluß vom 15.03.2000
VII R 60/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1121

Fehlen von Entscheidungsgründen

BFH, Beschluß vom 15.03.2000 - Aktenzeichen VII R 60/99

DRsp Nr. 2000/5912

Fehlen von Entscheidungsgründen

1. Ein Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nur vor, wenn den Beteiligten die Möglichkeit entzogen worden ist, die getroffene Entscheidung zu überprüfen. 2. Das ist der Fall, wenn das FG seine Entscheidung überhaupt nicht begründet oder ein selbständiges Angriffs- oder Verteidigungsmittel mit Stillschweigen übergangen hat, mithin das Urteil bezüglich eines wesentlichen Streitpunktes nicht mit Gründen versehen ist. 3. Geht das FG in seinem Urteil nicht auf alle rechtlichen Gesichtspunkte ein, kann das zwar formelles oder materielles Recht verletzen, eröffnet aber nicht die zulassungsfreie Revision.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) gegen den Bescheid des Beklagten und Revisionsbeklagten (Hauptzollamt --HZA--) mit dem dieses von der Klägerin ... DM Ausfuhrerstattung zurückgefordert hat, durch rechtskräftiges Urteil vom 15. November 1993 IV 245/86 H abgewiesen. Mit Schreiben vom ... beantragte die Klägerin beim HZA u.a. das Wiederaufgreifen des Verfahrens.