I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betrieb im Streitjahr als Tierarzt eine Einzelpraxis. Für das Veranlagungsjahr 1997 bildete er im Rahmen seiner Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) eine Rücklage gemäß § 7g EStG, wobei er in einer Anlage die einzelnen anzuschaffenden Wirtschaftsgüter und ihren Preis auflistete.
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