Streitig ist, ob der Kläger durch den angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2004 beschwert ist.
Der Kläger erklärte in seiner Einkommensteuererklärung für 2004 Einkünfte aus Kapitalvermögen und negative Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Die negativen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit resultieren aus der beantragten Berücksichtigung von Kosten der Ausbildung zum Piloten in Höhe von 76.106 EUR als vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Das beklagte Finanzamt (das
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