FG Brandenburg - Urteil vom 17.08.2005
4 K 1739/04
Normen:
FGO § 40 Abs. 2 ;

Fehlende Beschwer bei unsachlichem Begehren

FG Brandenburg, Urteil vom 17.08.2005 - Aktenzeichen 4 K 1739/04

DRsp Nr. 2005/15955

Fehlende Beschwer bei unsachlichem Begehren

1. Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn das Gericht lediglich für unnütze, sinnlose und unlautere Zwecke in Anspruch genommen wird. 2. Einem Kläger fehlt jedes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung eines FG, wenn die Anwendung des geltenden Rechts vom ihm als Rechtsbeugung und Hochverrat angesehen wird, und sämtlichen am Verfahren beteiligten Personen pauschal das Recht abgesprochen wird, im Namen des Volkes handeln und urteilen zu können. 3. Wird ein Gericht zu einer Entscheidung unter Missachtung der geltenden Rechtsordnung aufgefordert, ist das Begehren als unzulässig abzuweisen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2 ;

Tatbestand: