Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) seine freiberufliche ärztliche Tätigkeit auch in deren Schlussphase noch mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt hat.
Der am 03.11.1914 geborene Kl. war von 1964 bis 1998 als niedergelassener Arzt in H. tätig. Das Gebäude, in dem sich die Praxis befand, stand im jeweils hälftigen Miteigentum der Kl. Von der Gesamtfläche entfielen 40% auf die Praxis, der Rest auf die Wohnung der Kl.
Die am 20.04.1921 geborene Ehefrau des Kl., die Klägerin (Klin.), arbeitete seit Beginn in der Praxis mit. Ab dem 01.12.1966 war auch die gemeinsame Tochter der Kl. (geb. 10.09.1947) in der Praxis tätig.
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