FG Münster - Urteil vom 07.05.2002
1 K 3882/00 E
Normen:
EStG § 15 Ab 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ; EStG § 15 Abs. 2 S 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 3 ; EStG § 18 Abs. 4 ; EStG § 18 Abs. 4 S 2 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 1157

fehlende Einkunftserzielungsabsicht eines Arztes in der Schlussphase der Tätigkeit

FG Münster, Urteil vom 07.05.2002 - Aktenzeichen 1 K 3882/00 E

DRsp Nr. 2002/12217

fehlende Einkunftserzielungsabsicht eines Arztes in der Schlussphase der Tätigkeit

Läuft eine jahrzehntelang mit Gewinnerzielungsabsicht betriebene Tätigkeit als Arzt allmählich aus, kommt es auf einen insgesamt erzielten Totalgewinn nicht an. Vielmehr ist für die Frage, ob aufgrund der betrieblichen Organisation in der Schlussphase objektiv noch ein Gesamtgewinn zu erzielen ist, nur auf den Zeitraum des Auslaufenlassens abzustellen.

Normenkette:

EStG § 15 Ab 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 1 ; EStG § 15 Abs. 2 S 2 ; EStG § 15 Abs. 2 S 3 ; EStG § 18 Abs. 4 ; EStG § 18 Abs. 4 S 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger (Kl.) seine freiberufliche ärztliche Tätigkeit auch in deren Schlussphase noch mit Einkunftserzielungsabsicht ausgeübt hat.

Der am 03.11.1914 geborene Kl. war von 1964 bis 1998 als niedergelassener Arzt in H. tätig. Das Gebäude, in dem sich die Praxis befand, stand im jeweils hälftigen Miteigentum der Kl. Von der Gesamtfläche entfielen 40% auf die Praxis, der Rest auf die Wohnung der Kl.

Die am 20.04.1921 geborene Ehefrau des Kl., die Klägerin (Klin.), arbeitete seit Beginn in der Praxis mit. Ab dem 01.12.1966 war auch die gemeinsame Tochter der Kl. (geb. 10.09.1947) in der Praxis tätig.