I.
Streitig ist, ob Aufwendungen hinsichtlich eines unbebauten Grundstücks als vorab entstandene Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.
Der am 9.6.1941 geborene Kläger (Kl) erzielt aus einer Beteiligung an der X-KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist der alleinige Kommanditist und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Gewinnanteile aus dieser Gesellschaft beliefen sich in den Streitjahren auf 2.891.329 DM (1992), 2.863.310 DM (1994) und 2.502.899 DM (1995). Daneben bezog er in den Streitjahren aus mehreren Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.
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