FG München - Urteil vom 23.07.2003
1 K 126/00
Normen:
EStG § 9 § 21 ;

Fehlende Einnahmeerzielungsabsicht bei unbebautem Grundstück; Einkommensteuer 1992, 1994, 1995

FG München, Urteil vom 23.07.2003 - Aktenzeichen 1 K 126/00

DRsp Nr. 2004/2681

Fehlende Einnahmeerzielungsabsicht bei unbebautem Grundstück; Einkommensteuer 1992, 1994, 1995

1. Voraussetzung für die Anerkennung vorab entstandener Werbungskosten in Bezug auf ein unbebautes Grundstück ist, dass sich anhand objektiver Umstände eine konkrete Bebauungs- und Vermietungsabsicht erkennen lässt. 2. Eine solche kann nicht angenommen werden, wenn über viele Jahre hinweg mit Baumaßnahmen nicht begonnen wird und in dieser Zeit immer wieder andere Gründe für weitere Verzögerungen angeführt werden, z.B., dass vor der Pensionierung des Steuerpflichtigen keine Zeit für die Verwirklichung des Bauvorhabens bleibe.

Normenkette:

EStG § 9 § 21 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob Aufwendungen hinsichtlich eines unbebauten Grundstücks als vorab entstandene Werbungskosten in Abzug gebracht werden können.

Der am 9.6.1941 geborene Kläger (Kl) erzielt aus einer Beteiligung an der X-KG Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Er ist der alleinige Kommanditist und Geschäftsführer dieser Gesellschaft. Die Gewinnanteile aus dieser Gesellschaft beliefen sich in den Streitjahren auf 2.891.329 DM (1992), 2.863.310 DM (1994) und 2.502.899 DM (1995). Daneben bezog er in den Streitjahren aus mehreren Objekten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte aus Kapitalvermögen.