FG München - Urteil vom 19.07.2010
7 K 472/08
Normen:
KStG § 8 Abs. 5; KStG § 8 Abs. 1; KStG § 5 Abs. 1 Nr. 9; KStG § 1 Abs. 1 Nr. 4; AO § 52; EStG § 15 Abs. 2; KStR R 43 Abs. 1; KStR R 44 Abs. 1;

Fehlende Gemeinnützigkeit und Körperschaftsteuerpflicht eines als Verein organisierten Netzwerks für Frauen in IT-Berufen; Schätzungsweise Aufteilung der Mietgliedsbeiträge des Vereins in echte und steuerpflichtige unechte Mitgliedsbeiträge

FG München, Urteil vom 19.07.2010 - Aktenzeichen 7 K 472/08

DRsp Nr. 2010/18714

Fehlende Gemeinnützigkeit und Körperschaftsteuerpflicht eines als Verein organisierten Netzwerks für Frauen in IT-Berufen; Schätzungsweise Aufteilung der Mietgliedsbeiträge des Vereins in echte und steuerpflichtige "unechte" Mitgliedsbeiträge

1. Ein eingetragener Verein mit Sitz im Inland, der als berufsorientiertes Netzwerk für Frauen, die in IT-Berufen arbeiten oder eine Tätigkeit in diesen anstreben, das Ziel verfolgt, diese Frauen zu vernetzen, um zum einen ihre berufliche Weiterentwicklung und zum anderen ihre Präsenz und ihren Einfluss innerhalb der Branche zu fördern, wird in erster Linie im Interesse seiner Mitglieder tätig und ist daher weder gemeinnützig noch nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit, sondern unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig.