FG München - Urteil vom 12.09.2013
10 K 2273/10
Normen:
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 2 Abs. 1; FGO § 76; FGO § 82; ZPO § 373;

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Network-Marketing-Unternehmen Zeugenaussagen als Beweis für die Gewinnerwartung ungeeignet

FG München, Urteil vom 12.09.2013 - Aktenzeichen 10 K 2273/10

DRsp Nr. 2014/5815

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Network-Marketing-Unternehmen Zeugenaussagen als „Beweis” für die Gewinnerwartung ungeeignet

1. Ein nebenberuflich tätiger Network-Marketing-Unternehmer hat keine Gewinnerzielungsabsicht, wenn nach der Kostenstruktur des Unternehmens es von vornherein es völlig unrealistisch ist, dass die zur Erreichung der Gewinnzone notwendigen Provisionseinnahmen erzielt werden können. 2. Die Gewinnerzielungsabsicht kann von Anfang an fehlen, wenn ein Betrieb aufgrund der Betriebsführung von vorneherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen. Anfangsverluste können dann nicht anerkannt werden 3. Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen (Grundsatz der Segmentierung). 4. Um eine solche Segmentierung vorzunehmen, ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um selbstständige Teilbetriebe handelt; notwendig, aber auch ausreichend, ist, dass die beiden Tätigkeiten voneinander trennbar sind. 5. Soweit die Zeugen als Beweis dafür angeboten werden, dass die Gewinnerwartung des Klägers realistisch gewesen sei, ist die beantragte Beweiserhebung nicht durchzuführen, denn der Zeuge ist insoweit kein geeignetes Beweismittel.