1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
I.
Streitig ist, ob hinsichtlich der vom Kläger betriebenen Pferdezucht Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.
Der Kläger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Tätigkeit als Statiker bzw. Konstrukteur bezieht, begann ab dem Jahr 2000 mit einer Pferdezucht. In der Zeit von Gründung im Jahr 2000 bis zum 30. Juni 2003 wurden keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben geführt. Den Gewinn aus der Pferdezucht ermittelte der Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni.
Die – seit dem im Wirtschaftsjahr 2003/2004 errechneten – Verluste stellen sich bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2010/2011 wie folgt dar:
2003/2004 | - 11.419,45 EUR |
2004/2005 | - 13.461,38 EUR |
2005/2006 | - 19.619,14 EUR |
2006/2007 | - 19.901,68 EUR |
2007/2008 | - 17.169,45 EUR |
2008/2009 | - 13.193,60 EUR |
2009/2010 | - 1.885,52 EUR |
2010/2011 | - 3.589,54 EUR |
Summe | - 100.239,74 EUR |
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