FG München - Urteil vom 10.09.2013
10 K 3234/10
Normen:
EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

FG München, Urteil vom 10.09.2013 - Aktenzeichen 10 K 3234/10

DRsp Nr. 2014/5277

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht bei Pferdezucht

Indizien gegen die Gewinnerzielungsabsicht sind u. a. das Fehlen eines schlüssigen Betriebskonzepts zu Beginn der Tätigkeit, bisher entstandene hohe Verluste und die fehlende Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 13 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

I.

Streitig ist, ob hinsichtlich der vom Kläger betriebenen Pferdezucht Gewinnerzielungsabsicht vorliegt.

Der Kläger, der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher Tätigkeit als Statiker bzw. Konstrukteur bezieht, begann ab dem Jahr 2000 mit einer Pferdezucht. In der Zeit von Gründung im Jahr 2000 bis zum 30. Juni 2003 wurden keine Aufzeichnungen über Einnahmen und Ausgaben geführt. Den Gewinn aus der Pferdezucht ermittelte der Kläger ab dem Wirtschaftsjahr 2003/2004 durch Einnahmen-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Das Wirtschaftsjahr läuft vom 1. Juli bis zum 30. Juni.

Die – seit dem im Wirtschaftsjahr 2003/2004 errechneten – Verluste stellen sich bis einschließlich zum Wirtschaftsjahr 2010/2011 wie folgt dar:

2003/2004 - 11.419,45 EUR
2004/2005 - 13.461,38 EUR
2005/2006 - 19.619,14 EUR
2006/2007 - 19.901,68 EUR
2007/2008 - 17.169,45 EUR
2008/2009 - 13.193,60 EUR
2009/2010 - 1.885,52 EUR
2010/2011 - 3.589,54 EUR
Summe - 100.239,74 EUR