FG Köln - Urteil vom 20.02.2003
10 K 3534/99
Normen:
EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S. 1 ;
Fundstellen:
AuA 12003, 31
DStRE 2003, 1203
EFG 2003, 989

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht; doppelte Haushaltsführung anlässlich einer Promotion

FG Köln, Urteil vom 20.02.2003 - Aktenzeichen 10 K 3534/99

DRsp Nr. 2003/14011

Fehlende Gewinnerzielungsabsicht; doppelte Haushaltsführung anlässlich einer Promotion

1. Mangelnde Zeit, Tätigkeiten für den Gewerbebetrieb auszuüben und das Fehlen von Marktanalysen oder anderweitigen Berechnungen, sprechen für das Nichtvorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. 2. Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung sind auch anlässlich einer Promotion - entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BFH - als beruflich veranlasst anzusehen, wenn zwischen dem Arbeitsverhältnis des Doktoranden und der Doktorarbeit ein sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht. 3. Aufwendungen anlässlich der doppelten Haushaltsführung liegen nur vor, soweit sie nicht durch ein Stipendium erstattet wurden.

Normenkette:

EStG § 15 Abs. 2 ; EStG § 9 Abs. 1 S 3 Nr. 5 S. 1 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig,

- ob Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten beim Kläger zu berücksichtigen sind und

- ob der Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt oder ob eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) vorgelegen hat.

Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 1997 veranlagte Eheleute.