Zwischen den Beteiligten ist streitig,
- ob Aufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung als Werbungskosten beim Kläger zu berücksichtigen sind und
- ob der Kläger Verluste aus Gewerbebetrieb erzielt oder ob eine einkommensteuerlich unbeachtliche Tätigkeit (sog. Liebhaberei) vorgelegen hat.
Die Kläger sind zusammen zur Einkommensteuer 1997 veranlagte Eheleute.
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