I.
Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Lohnsteuerbeträge haftet, die aufgrund von Steuerhinterziehungen einer Arbeitnehmerin zu niedrig angemeldet und abgeführt worden waren.
Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war in den Jahren 2001 bis 2003 die Personalleiterin (P) zuständig. In dieser Zeit manipulierte sie ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die Klägerin für P insgesamt 43.617,17 EUR zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.
Bei einer vom FA für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die Manipulationen der P nicht entdeckt.
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