BFH - Urteil vom 21.04.2010
VI R 29/08
Normen:
EStG § 41c Abs. 4; EStG § 42d Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Bremen, vom 21.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 74/07

Fehlende Korrekturberechtigung bei vorsätzlich fehlerhaft abgegebener Lohnsteuer-Anmeldung und Zurechenbarkeit des Arbeitgebers; Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

BFH, Urteil vom 21.04.2010 - Aktenzeichen VI R 29/08

DRsp Nr. 2010/12293

Fehlende Korrekturberechtigung bei vorsätzlich fehlerhaft abgegebener Lohnsteuer-Anmeldung und Zurechenbarkeit des Arbeitgebers; Haftung des Arbeitgebers für von einer Angestellten hinterzogenen Lohnsteuer

Der Haftungsausschluss nach § 42d Abs. 2 i.V.m. § 41c Abs. 4 EStG setzt stets eine Korrekturberechtigung i.S. des § 41c Abs. 1 EStG voraus. Daran fehlt es, wenn eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben worden war und dies dem Arbeitgeber zuzurechnen ist (§ 41c Abs. 1 Nr. 2 EStG).

Normenkette:

EStG § 41c Abs. 4; EStG § 42d Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist, ob die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) für Lohnsteuerbeträge haftet, die aufgrund von Steuerhinterziehungen einer Arbeitnehmerin zu niedrig angemeldet und abgeführt worden waren.

Für die Lohnbuchhaltung der Klägerin, einer GmbH, war in den Jahren 2001 bis 2003 die Personalleiterin (P) zuständig. In dieser Zeit manipulierte sie ihre eigenen Gehaltsabrechnungen. Dadurch führte die Klägerin für P insgesamt 43.617,17 EUR zu wenig Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag sowie Lohnkirchensteuer an den Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) ab.

Bei einer vom FA für die Jahre 1999 bis 2002 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung wurden die Manipulationen der P nicht entdeckt.