BFH - Beschluss vom 06.03.2003
VI B 173/00
Normen:
FGO § 62 Abs. 3 § 115 Abs. 3 S. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 814

Fehlende Prozessvollmacht: Prozessurteil ohne zuvor gesetzte Ausschlussfrist

BFH, Beschluss vom 06.03.2003 - Aktenzeichen VI B 173/00

DRsp Nr. 2003/6488

Fehlende Prozessvollmacht: Prozessurteil ohne zuvor gesetzte Ausschlussfrist

1. Die Bestimmung der Ausschlussfrist nach § 62 Abs. 3 Satz 3 2. Halbs. FGO steht im Ermessen des Gerichts.2. Das Fehlen einer vom FG gesetzten Ausschlussfrist zur Vorlage der Originalvollmacht steht der Abweisung der Klage durch Prozessurteil nicht entgegen, wenn die Prozessvollmacht bis zur mündlichen Verhandlung nicht vorgelegt wird.3. Der vollmachtlose Vertreter hat keinen Anspruch darauf, dass das Gericht die mündliche Verhandlung aussetzt und eine Ausschlussfrist zur Beibringung der schriftlichen Originalvollmacht anordnet.

Normenkette:

FGO § 62 Abs. 3 § 115 Abs. 3 S. 3 ;

Gründe:

Es kann dahinstehen, ob der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels in einer den gesetzlichen Vorgaben erforderlichen Weise dargelegt worden ist (s. § 115 Abs. 3 Satz 3, Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- a.F. i.V.m. Art. 4 des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Finanzgerichtsordnung und anderer Gesetze --2.FGOÄndG-- vom 19. Dezember 2000, BGBl I 2000, 1757), jedenfalls ist die Beschwerde unbegründet. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Tatsachen sind nicht geeignet, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) zu begründen.