1. Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen der Zulassungsentscheidung gemäß § 115 Abs. 3 FGO allein darüber zu befinden, ob die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen konnte (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).
Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht hinreichend substantiiert vor, daß der Bundesfinanzhof bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung Bedeutung und Tragweite von Grundrechten außer acht gelassen haben könnte (vgl. §§
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