BVerfG - Beschluß vom 30.01.1989
1 BvR 1453/88
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 § 92 § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
BFH, vom 16.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen VIII B 18/87

Fehlende Rechtswegerschöpfung - Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts

BVerfG, Beschluß vom 30.01.1989 - Aktenzeichen 1 BvR 1453/88

DRsp Nr. 2005/17037

Fehlende Rechtswegerschöpfung - Fehlerhaftigkeit eines Verwaltungsakts

1. Der Rechtsweg ist nicht gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG erschöpft, wenn das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde aus formellen Gründen in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verworfen worden ist. 2. Gemäß § 125 Abs. 1 AO ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Auslegungs- und Subsumtionsfehler führen allenfalls zur Rechtswidrigkeit und somit zur bloßen Anfechtbarkeit, nicht aber zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts. Grundsätzlich hat ein Akt staatlicher Gewalt die Vermutung seiner Gültigkeit in sich.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; BVerfGG § 23 § 92 § 34 Abs. 2 § 90 Abs. 2 S. 1 ;

Gründe:

1. Der Bundesfinanzhof hatte im Rahmen der Zulassungsentscheidung gemäß § 115 Abs. 3 FGO allein darüber zu befinden, ob die angefochtene erstinstanzliche Entscheidung auf den geltend gemachten Verfahrensmängeln beruhen konnte (vgl. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Die Beschwerdeführerin trägt bereits nicht hinreichend substantiiert vor, daß der Bundesfinanzhof bei der Auslegung und Anwendung dieser Bestimmung Bedeutung und Tragweite von Grundrechten außer acht gelassen haben könnte (vgl. §§ 23, 92 ; BVerfGE 6, 132 >134<; 74, 358 >369<).