FG München - Urteil vom 25.03.2003
6 K 1296/00
Normen:
EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 9 ;

Fehlende Überschußerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen

FG München, Urteil vom 25.03.2003 - Aktenzeichen 6 K 1296/00

DRsp Nr. 2003/7815

Fehlende Überschußerzielungsabsicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen

Ist aufgrund einer Prognose nach den maßgeblichen Verhältnissen des Streitjahres nicht zu erwarten, dass der Steuerpflichtige das Anlageobjekt längerfristig nutzen wird und er auf die Dauer der Vermögensnutzung gesehen ein - wenn auch bescheidenes - positives Gesamtergebnis erzielen kann, so ist die Überschußerzielungsabsicht zu verneinen.

Normenkette:

EStG § 20 Abs. 1 ; EStG § 9 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist im vorliegenden Klageverfahren nur noch, ob negative Kapitaleinkünfte im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 1993 anzuerkennen sind.

Die Kläger erwarben am 26. Januar 1989 1.000 Aktien der Occidental Petroleum Corporation (Occidental) zu Anschaffungskosten von 51.175,65 DM. Des weiteren erwarben sie am 7. Dezember 1989 200 und am 5. April 1990 weitere 20 VW-Aktien; die Anschaffungskosten hierfür betrugen insgesamt 113.265,90 DM. Die Aktienkäufe wurden alle mit Kredit finanziert. Die Aktien der Occidental wurden am 7. Juni 1993 für 35.500 DM und die VW-Aktien am 12. Juni 1995 für insgesamt 124.390 DM verkauft.

In den Jahren 1989 bis 1995 ergaben sich bezüglich dieser Aktien folgende Erträge, bzw. Schuldzinsen:

Occidental

VW

Anschaffungskosten:

51.175,65

113.265,90

Verkaufserlös:

35.500,00

124.390,00

Jahr

Erträge

Schuldzinsen

Erträge

Schuldzinsen

1989

3.503,77

3.766,87

./.

./.

1990

4.081,68