FG München - Urteil vom 19.03.2002
6 K 5037/00
Normen:
AO (1977) § 160 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2002, 880

Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat rechtfertigt noch nicht Beurteilung als Domizilgesellschaft; In England registriertes Unternehmen als Domizilgesellschaft; Körperschaftsteuer 1993, 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und 31.12.1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

FG München, Urteil vom 19.03.2002 - Aktenzeichen 6 K 5037/00

DRsp Nr. 2002/12201

Fehlende wirtschaftliche Betätigung einer Gesellschaft im Sitzstaat rechtfertigt noch nicht Beurteilung als Domizilgesellschaft; In England registriertes Unternehmen als Domizilgesellschaft; Körperschaftsteuer 1993, 1994; Feststellung des verwendbaren Eigenkapitals zum 31.12.1993 und 31.12.1994; Gewerbesteuermessbetrag 1993 und 1994

Eine in Großbritannien registrierte Kapitalgesellschaft, die im Inland tatsächlich Bauleistungen aufgrund von Werkverträgen erbracht und auch über eigenes fachkundiges Personal verfügt hat, ist auch dann nicht als Domizilgesellschaft zu beurteilen, wenn sie in Großbritannien nicht wirtschaftlich tätig war.

Normenkette:

AO (1977) § 160 Abs. 1 ;

Tatbestand:

I.

Die Klägerin (Klin) ist eine GmbH, die sich mit Hoch- und Tiefbau befasst. Geschäftsführer ist Herr