LAG Thüringen, vom 18.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 387/18
ArbG Suhl, vom 16.10.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 533/18
Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem SachverhaltKeine Geltung des § 4 Satz 1 KSchG bei Klage des Arbeitgebers gegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers
BAG, Urteil vom 01.10.2020 - Aktenzeichen 2 AZR 214/20
DRsp Nr. 2020/16829
Fehlendes Feststellungsinteresse bei vergangenheitsbezogenem SachverhaltKeine Geltung des § 4 Satz 1 KSchG bei Klage des Arbeitgebers gegen Eigenkündigung des Arbeitnehmers
Orientierungssätze:1. § 4 Satz 1 KSchG ist für eine Klage - zumal eine solche des Arbeitgebers - gegen eine Eigenkündigung des Arbeitnehmers nicht einschlägig (Rn. 10).2. Für einen Antrag des Arbeitgebers gemäß § 256 Abs. 1ZPO, nach einer außerordentlichen Eigenkündigung des Arbeitnehmers den begrenzten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses feststellen zu lassen, fehlt es zumindest nach Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist regelmäßig an dem erforderlichen rechtlichen Interesse (Rn. 11 f.).3. Die notwendige Vorgreiflichkeit iSv. § 256 Abs. 2ZPO des festzustellenden Rechtsverhältnisses für die Entscheidung über einen - noch anhängigen - Hauptantrag ist zwar von Amts wegen zu prüfen, doch findet keine Amtsermittlung statt (Rn. 21).
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