FG Köln - SENATSUrteil vom 08.09.1998
8 K 5803/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage

FG Köln, SENATSUrteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 8 K 5803/98

DRsp Nr. 2001/2011

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage

Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie ausschließlich auf querulatorischen Gründen beruht und der Kläger offenkundig durch nichts beschwert ist. Keine rechtlichen oder berechtigten Interessen verfolgt, wer ausschließlich seinem Hang nachkommt, Finanzbeamte und Richter zu beschimpfen, zu verunglimpfen und zu beleidigen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rechtswidrigkeit einer vom Beklagten aufgehobenen Verfügung und eine Verletzung des Steuergeheimnisses besonders festzustellen sind.

Der Kläger wurde beim Beklagten durch Klagen und eine Vielzahl von Anträgen und Beschwerden in der Steuersache des ... tätig. Am 05.06.1991 und 8.7.1991 eingelegte Einsprüche begründete der Kläger unter dem 26.09.1991 damit, daß verbindliche Feststellungen des Bundesverfassungsgerichts zur Besteuerung des Existenzminimums nicht durch verfassungsbrecherische Ministererlasse aufgehoben oder bestritten werden könnten. Dem Ministerbefehl sei der Gehorsam zu verweigern, weil eine Berufung auf Befehlsnotstand wie in der Nazizeit unzulässig sei.