FG Köln - SENATSUrteil vom 08.09.1998
8 K 6180/98
Normen:
FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage

FG Köln, SENATSUrteil vom 08.09.1998 - Aktenzeichen 8 K 6180/98

DRsp Nr. 2001/2012

Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis bei rechtsmißbräuchlicher Klage

Eine Klage ist mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, wenn sie ausschließlich auf querulatorischen Gründen beruht und der Kläger offenkundig durch nichts beschwert ist. Keine rechtlichen oder berechtigten Interessen verfolgt, wer ausschließlich seinem Hang nachkommt, Finanzbeamte und Richter zu beschimpfen, zu verunglimpfen und zu beleidigen.

Normenkette:

FGO § 40 Abs. 2; FGO § 41 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Rechtswidrigkeit einer vom Beklagten aufgehobenen Verfügung und eine Verletzung des Steuergeheimnisses besonders festzustellen sind.