Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg - 4. Zivilsenat - vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsrechtszugs hat der Kläger zu tragen.
Der Kläger macht gegen den beklagten Notar wegen der Verletzung notarieller Belehrungspflichten Schadensersatzansprüche aus Amtshaftung geltend.
Am 23. April 2008 gab der Kläger ein Kaufangebot betreffend eine Eigentumswohnung in Nürnberg ab, das von einem Münchener Notar auf der Grundlage eines Entwurfs des Beklagten beurkundet wurde. Sowohl in dem Angebotsentwurf als auch in dem am 23. April 2008 beurkundeten Angebot hieß es unter anderem:
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