FG Hessen - Urteil vom 06.08.2009
1 K 1761/08
Normen:
AO § 129;

Fehler bei der Eingangsbearbeitung als offenbare Unrichtigkeit; Splittingtabelle; Zusammenveranlagung; Steuererklärung

FG Hessen, Urteil vom 06.08.2009 - Aktenzeichen 1 K 1761/08

DRsp Nr. 2009/24922

Fehler bei der Eingangsbearbeitung als offenbare Unrichtigkeit; Splittingtabelle; Zusammenveranlagung; Steuererklärung

Wird vom Finanzamt eine Zusammenarbeitveranlagung durchgeführt, obwohl in der Steuererklärung unter den Angaben zur Person im Mantelbogen die geschiedene Ehefrau nicht zusätzlich aufgeführt ist, im Mantelbogen ausdrücklich vermerkt ist, dass der Kläger geschieden ist und auch das Feld Zusammenveranlagung nicht angekreuzt ist, liegt eine offenbare Unrichtigkeit vor, die eine Berichtigung gemäß § 129 AO rechtfertigt.

Normenkette:

AO § 129;

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich gegen die Berichtigung von Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2002 bis 2004 wegen offenbarer Unrichtigkeit durch den Beklagten.