Gründe
I.
In dem Verfahren 15 K 2818/09 Kg wegen Kindergeld hatte das Finanzgericht (FG) mit Beschluss vom 21. August 2009 den Antrag der Antragstellerin und Klägerin (Klägerin) auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) mit der Begründung abgelehnt, dass die Klägerin die Klagefrist versäumt habe und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht möglich sei. Auf die anschließende "Beschwerde" sowie weitere Eingaben der Klägerin hat das FG ihr seinen Standpunkt nochmals erläutert und zudem auf die Möglichkeit von Erlass- bzw. Stundungsanträgen hinsichtlich der Gerichtskosten hingewiesen.