OLG Düsseldorf - Urteil vom 08.10.2021
22 U 66/21
Normen:
BGB § 634; BGB § 280; BGB § 634a Abs. 2; BGB § 199;
Vorinstanzen:
LG Krefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 59/20

Fehlerhafte Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine SolaranlageHaftung aus einem PlanungsauftragEinrede der VerjährungAbnahme von Planungsleistungen und Bauüberwachungsleistungen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.10.2021 - Aktenzeichen 22 U 66/21

DRsp Nr. 2022/1289

Fehlerhafte Berechnung zur Einsparung von Energie durch eine Solaranlage Haftung aus einem Planungsauftrag Einrede der Verjährung Abnahme von Planungsleistungen und Bauüberwachungsleistungen

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 28.04.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.446,49 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2019 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.05.2020 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 634; BGB § 280; BGB § 634a Abs. 2; BGB § 199;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine WEG, der Beklagte ist beratender Ingenieur. Der Beklagte war zunächst aufgrund eines Angebots vom 06.06.2009 (GA 93/pdf 98) über eine "Vor-Ort-Energieberatung" tätig. Er erstellte einen "Energieberatungsbericht" (GA 95/pdf 101).