BFH - Urteil vom 25.07.2000
VIII R 32/99
Normen:
AO §§ 88, 91, 93, 94 ; FGO §§ 82, 100 Abs. 3 ; ZPO § 373 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 178

Fehlerhafte Bescheidaufhebung durch FG i.S.v. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO

BFH, Urteil vom 25.07.2000 - Aktenzeichen VIII R 32/99

DRsp Nr. 2000/9952

Fehlerhafte Bescheidaufhebung durch FG i.S.v. § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO

1. Ob die Voraussetzungen des § 100 Abs. 3 Satz 1 FGO vorliegen, ist eine im Revisionsverfahren nachprüfbare Entscheidung. Dazu gehört insbesondere, ob die Bescheidaufhebung ohne Sachentscheidung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich war. 2. Nicht jede unterbliebene oder unzureichende Sachverhaltsermittlung rechtfertigen die Aufhebung des Steuerbescheids und der Einspruchsentscheidung nach § 100 Abs. 3 Satz 1. Insbesondere, wenn die Aufhebung auf eine unterbliebene Zeugenvernehmung gestützt wird, ist zu berücksichtigen, dass die in der AO vorgesehene Befugnis der Finanzbehörden zur Zeugenvernehmung gegenüber den Regelungen in der FGO eingeschränkt ist und im Finanzgerichtsverfahren darüber hinaus eine erneute Zeugenvernehmung erforderlich werden kann.

Normenkette:

AO §§ 88, 91, 93, 94 ; FGO §§ 82, 100 Abs. 3 ; ZPO § 373 ;

Gründe: