I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) betreibt in Bayern einen Einzelhandel mit Getränken sowie die Vermietung und den Verkauf von Zelten. Im Jahr 1992 meldete er im Fördergebiet eine weitere Betriebsstätte für die Vermietung und den Handel mit Hallen- und Zeltebedarf an.
Der Kläger beantragte für die in den Jahren 1994 bis 1996 angeschafften Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens seiner Betriebsstätte im Fördergebiet Investitionszulagen. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt--FA--) setzte die Investitionszulage für 1994 auf 72 634 DM, für 1995 auf 89 779 DM und für 1996 auf 163 972 DM fest.
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