FG Niedersachsen vom 10.09.1998
XIV 151/95
Fundstellen:
DB 1999, 877
EFG 1999, 277

Fehlerhafte Buchungen auf gesondertem Bewirtungskonto

FG Niedersachsen, vom 10.09.1998 - Aktenzeichen XIV 151/95

DRsp Nr. 2001/3110

Fehlerhafte Buchungen auf gesondertem Bewirtungskonto

Werden auf einem Konto "Bewirtungsaufwendungen" neben Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden in nicht unerheblichem Umfang andere Aufwendungen gebucht, sind sämtliche auf diesem Konto verbuchten Aufwendungen wegen Verstoßes gegen die gesonderte Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Für die Praxis:

1. Werden getrennte Kosten für Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und aus sonstigem betrieblichem Anlaß (ausschließliche Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern) geführt, und hat der Steuerpflichtige sich bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen zum jeweiligen Bewirtungskonto geirrt, liegt kein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG vor. In diesem Fall kann die Buchung berichtigt werden (R 22 Abs. 1 Sätze 5 und 6 EStR).

2. Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 7 EStG gilt, sind seit dem 1.4.1999 nicht mehr abziehbar (§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG). Ertragsteuerlich gehören diese nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG.

Fundstellen
DB 1999, 877
EFG 1999, 277