1. Werden getrennte Kosten für Aufwendungen für die Bewirtung von Geschäftsfreunden und aus sonstigem betrieblichem Anlaß (ausschließliche Bewirtung von eigenen Arbeitnehmern) geführt, und hat der Steuerpflichtige sich bei der rechtlichen Würdigung der Zuordnung der jeweiligen Aufwendungen zum jeweiligen Bewirtungskonto geirrt, liegt kein Verstoß gegen die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG vor. In diesem Fall kann die Buchung berichtigt werden (R 22 Abs. 1 Sätze 5 und 6
2. Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen entfallen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 7 EStG gilt, sind seit dem 1.4.1999 nicht mehr abziehbar (§ 15 Abs. 1 a Nr. 1 UStG). Ertragsteuerlich gehören diese nicht abziehbaren Vorsteuerbeträge zu den nicht abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung nach § 12 Nr. 1 EStG.
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