1. Der Ablehnungsbescheid vom 15. Februar 2006 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2007, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2000 und 2001 abgelehnt wird, sowie der Ablehnungsbescheid vom 27. September 2005 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2006, mit dem der Antrag der Kläger auf Änderung der Einkommensteuerfestsetzungen 2002 und 2003 abgelehnt wird, werden aufgehoben und der Beklagte wird verpflichtet,
1. den geänderten Einkommensteuerbescheid 2000 vom 18. Juli 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.225 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31 % mit einem Ertragsanteil von 21 % berücksichtigt werden,
2. den Einkommensteuerbescheid 2001 vom 6. August 2002 dahingehend abzuändern, dass die Leibrenten in Höhe von 46.943 DM anstatt mit einem Ertragsanteil von 31 % mit einem Ertragsanteil von 21 % berücksichtigt werden,
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