BFH - Urteil vom 24.04.2003
VII R 47/02
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 2003, 1485
BFH/NV 2003, 1122
BFHE 202, 44
BStBl II 2003, 665
DStRE 2003, 954
Vorinstanzen:
FG Sachsen-Anhalt, vom 12.09.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 631/98

Fehlerhafte Faxübermittlung einer Klageschrift

BFH, Urteil vom 24.04.2003 - Aktenzeichen VII R 47/02

DRsp Nr. 2003/8840

Fehlerhafte Faxübermittlung einer Klageschrift

»Die Faxnummer des Gerichts gehört weder zur Adressierung der "vorab per Telefax" zu übermittelnden Rechtsmittelschrift noch sonst zu den notwendigen Angaben, die ein Rechtsanwalt oder ein sonstiger kundiger Prozessbevollmächtigter persönlich aus dem Faxverzeichnis oder anderen Unterlagen herauszusuchen oder zu überprüfen hätte, ehe er den Schriftsatz unterschreibt. Beim Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich vielmehr um Hilfstätigkeiten, die in jedem Fall dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können.«

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Gründe: