I. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 vom 17.08.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 - soweit sie das Streitjahr 1996 betrifft - werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.
Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2005 geändert werden konnten.
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