FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.03.2011
3 K 2635/08
Normen:
AO § 88; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1;
Fundstellen:
AOStB 2011, 205
DStRE 2012, 114

Fehlerhafte km-Angaben für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen 3 K 2635/08

DRsp Nr. 2011/10975

Fehlerhafte km-Angaben für Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte

1. Überhöhte Entfernungsangaben für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte können den Tatbestand der Steuerhinterziehung erfüllen. 2. Der Steuerpflichtige kann dem Finanzamt nicht ohne Weiteres entgegen halten, es hätte die fehlerhaften Angaben bemerken müssen.

I. Der Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 vom 17.08.2007 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 05.11.2008 - soweit sie das Streitjahr 1996 betrifft - werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu 9/10 und der Beklagte zu 1/10 zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der von dem Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

AO § 88; AO § 169 Abs. 2 Satz 2; AO § 173 Abs. 1 Nr. 1; AO § 370 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Einkommensteuerbescheide 1996 bis 2005 geändert werden konnten.