BFH - Beschluß vom 10.04.2000
II B 150/99
Normen:
FGO § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1132

Fehlerhafte Rechtsanwendung, kein Verfahrensmangel

BFH, Beschluß vom 10.04.2000 - Aktenzeichen II B 150/99

DRsp Nr. 2000/5901

Fehlerhafte Rechtsanwendung, kein Verfahrensmangel

Die Behauptung, das FG habe die Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 1 AO fehlerhaft angewendet, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig, da der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurde (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Verfahrensmangel ist nur dann zulässig bezeichnet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben.