Die Beschwerde ist unzulässig, da der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Verfahrensmangel in der Beschwerdeschrift nicht ordnungsgemäß bezeichnet wurde (vgl. § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Der Verfahrensmangel ist nur dann zulässig bezeichnet, wenn die Tatsachen genau angegeben werden, die den Mangel ergeben.
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