BFH - Beschluss vom 04.08.2010
X B 198/09
Normen:
§ 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 2102
Vorinstanzen:
FG München, vom 29.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 219/07

Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der RevisionVoraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

BFH, Beschluss vom 04.08.2010 - Aktenzeichen X B 198/09

DRsp Nr. 2010/16556

Fehlerhafte Sachaufklärung als Grund für die Zulassung der RevisionVoraussetzung für Revisionszulassung aufgrund objektiv willkürlicher Entscheidung des FG in Schätzungsfällen

1. NV: Ein Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht ist nur gegeben, wenn das FG eine konkrete Möglichkeit, den entscheidungserheblichen Sachverhalt aufzuklären, nicht genutzt hat, obwohl sich ihm die Notwendigkeit der weiteren Aufklärung nach Lage der Akten hätte aufdrängen müssen. 2. NV: Eine abweichende Sachverhaltsdarstellung ist für sich nicht geeignet, die Bindung des Bundesfinanzhofs an den vom FG festgestellten Sachverhalt zu beseitigen.

Normenkette:

§ 76 Abs 1 FGO; § 96 Abs 1 FGO; § 118 Abs 2 FGO; § 115 Abs 2 Nr 3 FGO; § 115 Abs 2 Nr 2 FGO;

Gründe

Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.