I. Streitig ist die Rechtmäßigkeit eines Änderungsbescheides zur Einkommensteuer mit Blick auf die Auswertung von gesondert festgestellten Besteuerungsgrundlagen.
Der Antragsteller, Beschwerdegegner und Anschlussbeschwerdeführer (Antragsteller) erzielte im Streitjahr 1984 insbesondere Einkünfte aus gewerblichen Mitunternehmerschaften. Entsprechende Besteuerungsgrundlagen waren jeweils gesondert und einheitlich gemäß § 179 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a der Abgabenordnung (AO) festzustellen.
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