FG Nürnberg - Urteil vom 10.04.2001
I 178/98
Normen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 21 ;

Fehlgeschlagener Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung - vorab entstandene vergebliche Werbungskosten - wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart

FG Nürnberg, Urteil vom 10.04.2001 - Aktenzeichen I 178/98

DRsp Nr. 2002/4261

Fehlgeschlagener Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung - vorab entstandene vergebliche Werbungskosten - wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Einkunftsart

1. Scheitert der geplante Erwerb einer zur Vermietung bestimmten Wohnung, weil das Bauvorhaben nicht vorangeht und der Verkäufer in Konkurs zu geraten droht und zieht der Käufer (StPfl.) deshalb sein Kaufangebot zurück, so kann er dennoch die an die Bank für die Ablösung eines Darlehens zu zahlende Abstandssumme sowie fällige Bereitstellungszinsen als vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen. 2. Der notwendige wirtschaftliche Zusammenhang zur Einkunftsart bleibt trotz Aufgabe der Vermietungsabsichterhalten, weil der Steuerpflichtige hierzu durch die äußeren Umstände gezwungen war.

Normenkette:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 9 Abs. 1 Satz 2 ; EStG § 21 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob den Klägern vergebliche vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dadurch entstanden sind, daß sie den beabsichtigten Erwerb einer Wohnung zur Vermietung überlassen haben, weil das Bauvorhaben nicht voranging und der Verkäufer der Wohnung in Konkurs zu gehen drohte.