Streitig ist, ob den Klägern vergebliche vorweggenommene Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung dadurch entstanden sind, daß sie den beabsichtigten Erwerb einer Wohnung zur Vermietung überlassen haben, weil das Bauvorhaben nicht voranging und der Verkäufer der Wohnung in Konkurs zu gehen drohte.
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