FG Hamburg - Urteil vom 20.06.2002
IV 113/00
Normen:
MinöStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ;

Fehlmenge bei Mineralöl: Untergang, Schwund,

FG Hamburg, Urteil vom 20.06.2002 - Aktenzeichen IV 113/00

DRsp Nr. 2002/18064

Fehlmenge bei Mineralöl: Untergang, Schwund,

Gilt Mineralöl nach § 18 Abs. 1 Satz 3 MinöStG als entzogen, bedarf es nicht der Feststellung einer konkreten Unregelmäßigkeit. Wird eine Fehlmenge festgestellt, sind Untergang und Schwund steuermindernd zu berücksichtigen, nicht aber im Allgemeinen mögliche Messungenauigkeiten.

Normenkette:

MinöStG § 18 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die niederländische Fa. A eröffnete mit begleitendem Verwaltungsdokument (BVD) vom 30. Dezember 1998 ein innergemeinschaftliches Steuerversandverfahren für 2.348.219 Liter/15( unversteuertes Gasöl der Codenummer 2710 0067. Im BVD war als Empfänger das Steuerlager der Klägerin bei der Fa. B GmbH in D angegeben. Der Transport wurde im Auftrag der Klägerin mit einem Tankschiff durchgeführt. Die per Bandmaß vorgenommene Landtankvermessung erfolgte in den Niederlanden vor und nach der Beladung des Tankschiffs; die Differenz war die o.g. in das BVD eingetragene Liefermenge. Die anschließende Vermessung der Schiffstanks ergab eine Menge von 2.348.448 Liter/15(.