BFH - Beschluss vom 26.07.2006
IX B 162/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 878
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen V 202/99

Ferienhaus; Überschussprognose

BFH, Beschluss vom 26.07.2006 - Aktenzeichen IX B 162/05

DRsp Nr. 2007/6187

Ferienhaus; Überschussprognose

Aus dem BFH-Urt. v. 6.11.2001 IX R 97/00 (BStBl II 2002, 726) ergibt sich nicht, dass bei der für ein (auch) selbst genutztes Ferienhaus zu erstellenden Überschussprognose unvorhergesehene Kostensteigerungen nicht einzubeziehen sind.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) ab. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Rechtssätze dieses BFH-Urteils zu Grunde gelegt; es ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der unstrittigen Selbstnutzung des Ferienhauses durch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Überschussprognose über 30 Jahre erforderlich war, und hat die Prognose im Einklang mit den Rechtssätzen des genannten BFH-Urteils durchgeführt.