Die Beschwerde ist unbegründet.
Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuzulassen. Die Vorentscheidung weicht nicht von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) ab. Das Finanzgericht (FG) hat seiner Entscheidung die Rechtssätze dieses BFH-Urteils zu Grunde gelegt; es ist zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der unstrittigen Selbstnutzung des Ferienhauses durch die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) eine Überschussprognose über 30 Jahre erforderlich war, und hat die Prognose im Einklang mit den Rechtssätzen des genannten BFH-Urteils durchgeführt.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|