I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) und seine Tochter erwarben im September 1994 eine Wohnung in X zu Miteigentum. Im Streitjahr (1995) ließen sie zunächst für den Gesamtbetrag von 12 840,31 DM die Heizungsanlage und einen Teil der Fenster erneuern und reparieren und vermieteten die Wohnung sodann über eine eingeschaltete Vermittlerin ausschließlich an wechselnde Feriengäste als Ferienwohnung. Mit der Feststellungserklärung für das Streitjahr beantragten sie, den geleisteten Erhaltungsaufwand gemäß § 82b der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) gleichmäßig auf drei Jahre zu verteilen und im Streitjahr demgemäß lediglich mit 4 280 DM zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Verteilung des Erhaltungsaufwands mit der Begründung ab, eine Ferienwohnung, die an ständig wechselnde Feriengäste für kürzere Zeiträume vermietet werde, diene nicht Wohnzwecken i.S. des § 82b EStDV.
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