1. Auch bei Ferienwohnungen ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen, dass die Stpfl. beabsichtigen, letztlich einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben (Anschluss BFH-Urt. v. 06.11.2001 - IX R 97/00, BFH/NV 2002, 413).2. Bezieht das FG die geschätzten Einnahmen und Ausgaben aus der Ferienwohnungsvermietung zur Überprüfung eines Totalüberschusses in eine Prognose ein und geht dabei nicht von einem 30jährigen Prognosezeitraum aus, sondern legt eine Gesamtnutzungsdauer der Immobilie von 100 Jahren zugrunde, weicht es nicht i.S.d. § 115 Abs. 2 Nr. 2FGO erheblich von der BFH-Rspr. (Urt. v. 06.11.2001 - IX 97/00, BFH/NV 2002, 413) ab, da sich die Abweichung nur zugunsten des Stpfl. auswirkt.3. Hat sich der Stpfl. die Selbstnutzung der Ferienwohnung vertraglich vorbehalten, muss die Überschusserzielungsabsicht von vornherein überprüft werden, unabhängig davon, ob und inwieweit der Stpfl. die Wohnung tatsächlich zu eigenen Wohnzwecken nutzt bzw. sich der Selbstnutzungsvorbehalt aus einer vorformulierten Vertragsabrede ergibt.