Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet. Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) bedarf es keiner Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH). Das Urteil das Finanzgericht (FG) weicht nicht --wie die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) geltend machen-- vom BFH-Urteil vom 5. November 2002 IX R 18/02 (BFHE 200, 556, BStBl II 2003, 914) ab.
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