BFH - Beschluss vom 09.03.2006
IX B 143/05
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2006, 1281
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 30.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 294/01

Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Beschluss vom 09.03.2006 - Aktenzeichen IX B 143/05

DRsp Nr. 2006/11490

Ferienwohnung; Einkünfteerzielungsabsicht

Die Einkünfteerzielungsabsicht des Stpfl. muss bei dem Vermieten von Ferienwohnungen schon dann überprüft werden, wenn er sich eine Zeit der Selbstnutzung vorbehalten hat. Das gilt unabhängig davon, ob und inwieweit er tatsächlich von seinem Eigennutzungsrecht Gebrauch macht.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.

1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (analog § 126 Abs. 4 FGO) anhand einer Prognose vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen.