Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Es bleibt dahingestellt, ob ihre Begründung den Darlegungserfordernissen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entspricht; sie ist jedenfalls unbegründet.
1. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO noch ist eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO erforderlich. Das Finanzgericht (FG) ist auf der Basis der einschlägigen BFH-Rechtsprechung im Ergebnis zu Recht (analog § 126 Abs. 4 FGO) anhand einer Prognose vom Fehlen der Einkünfteerzielungsabsicht ausgegangen.
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