Die Beschwerde ist unzulässig.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan. Es ist nach dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Grundsteuerbescheid im Streitfall von einem Einfamilienhaus, der streitige Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. Februar 1997 von einer Ferienwohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ausgeht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Selbst wenn ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzungen gegeben wäre --was hier nicht der Fall ist-- wäre die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, weil das Gesetz selbst (§ 174 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) diese Frage behandelt.
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