BFH - Beschluß vom 24.05.2000
IX B 21/00
Normen:
EStG § 10e Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 1204

Ferienwohnung i.S.d. EigZulG

BFH, Beschluß vom 24.05.2000 - Aktenzeichen IX B 21/00

DRsp Nr. 2000/6425

Ferienwohnung i.S.d. EigZulG

1. Es ist durch die Rspr. des BFH geklärt und daher keine grundsätzliche Frage, was eine Ferienwohnung i.S.d. § 10 e Abs. 1 EStG bzw. § 2 Abs. 1 EigZulG ist und unter welchen Voraussetzungen auch eine in einem Sondernutzungsgebiet gelegene Wohnung gem. § 10 e EStG bzw. § 2 EigZulG begünstigt ist. 2. Dabei ist davon auszugehen, dass die Begriffe "Ferienwohnung oder Wochenendwohnung" in § 10 e Abs. 1 Satz 2 EStG und in § 2 Abs. 1 Satz 2 EigZulG den gleichen Inhalt haben.

Normenkette:

EStG § 10e Abs. 1 ; EigZulG § 2 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig.

Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist nicht gemäß § 115 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) dargetan. Es ist nach dem Vorbringen der Kläger nicht ersichtlich, warum der Umstand, dass der Grundsteuerbescheid im Streitfall von einem Einfamilienhaus, der streitige Bescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) vom 6. Februar 1997 von einer Ferienwohnung i.S. des § 2 Abs. 1 des Eigenheimzulagengesetzes (EigZulG) ausgeht, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung sein soll. Selbst wenn ein Fall widerstreitender Steuerfestsetzungen gegeben wäre --was hier nicht der Fall ist-- wäre die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan, weil das Gesetz selbst (§ 174 der Abgabenordnung -- AO 1977 --) diese Frage behandelt.