BFH - Urteil vom 14.01.2003
IX R 74/00
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 752

Ferienwohnung; VuV

BFH, Urteil vom 14.01.2003 - Aktenzeichen IX R 74/00

DRsp Nr. 2003/6124

Ferienwohnung; VuV

1. Vermieten Stpfl. eine Ferienwohnung ausschließlich an wechselnde Feriengäste und halten diese in der übrigen Zeit hierfür bereit, ist davon auszugehen, dass sie beabsichtigen, letztlich einen Einnahmen-Überschuss zu erzielen, selbst wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben.2. Ob eine Selbstnutzung vorliegt oder die Ferienwohnung ohne jegliche Selbstnutzung dauernd zur Vermietung angeboten und bereitgehalten worden ist, hat das FG nach seiner aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung zu entscheiden.3. Werden Ferienwohnungen teilweise selbstgenutzt und teilweise vermietet, ist anhand einer auf 30 Jahre angelegten Prognose zu prüfen, ob die Wohnung mit Überschusserzielungsabsicht vermietet wurde.4. Gibt der Stpfl. die Einkünfteerzielungsabsicht auf, weil er das Scheitern seiner Investition erkannt hat und er sich daraus zu lösen sucht, um die Höhe der vergeblich aufgewandten Kosten zu begrenzen, bleiben vergeblich aufgewendete WK abziehbar, solange der Stpfl. seine ursprünglich mit Einkünfteerzielungsabsicht begonnene Tätigkeit notgedrungen fortführt.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 Nr. 1 § 9 ;

Gründe: