I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist Eigentümer einer Ferienwohnung auf der Insel Y, die er im Streitjahr (1996) ohne Selbstnutzung über eine Vermietungsagentur an wechselnde Feriengäste vermieten ließ. Die Gemeinde X zog den Kläger mit einem Betrag von 800 DM zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer heran.
In seiner Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung der Ferienwohnung einen Werbungskostenüberschuss von 3 139 DM geltend, den der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) um die Aufwendungen für die Zweitwohnungssteuer kürzte.
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