I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer eines Grundstücks in X, auf dem 1991 ein Gebäude mit acht eingerichteten Ferienwohnungen errichtet wurde. Den Miteigentumsanteilen der Kläger ist das Nutzungsrecht an einer Wohnung oder --im Fall des Klägers zu 4-- an zwei Wohnungen zugeordnet. Die Kläger sind zugleich Gesellschafter der "Bruchteilsgemeinschaft Y" Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck in der einheitlichen Wahrnehmung und Ausübung der Rechte der Bruchteilseigentümer, insbesondere in der gemeinschaftlichen Vermietung der Wohnungen besteht. Die Kläger haben hierzu einen Vermietungsvertrag mit einer Beauftragten abgeschlossen, die die Wohnungen einheitlich und ganzjährig anbietet. In den Streitjahren (1991 bis 1993) wurden die Wohnungen --von Leerstandszeiten abgesehen-- jeweils für Ferienaufenthalte mit einer Dauer bis zu vier Wochen vermietet.
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