BFH - Urteil vom 14.03.2000
IX R 8/97
Normen:
EStG (i.d.F. des StRG 1990StRG 1990 ÄndGÄndG) § 7 Abs. 5 S. 2;
Fundstellen:
BB 2000, 1666
BFH/NV 2000, 1277
BFHE 191, 502
BStBl II 2001, 66
DB 2000, 1643
DStR 2000, 1340
DStZ 2000, 756
NJW 2001, 1887
NZM 2001, 394
ZfIR 2000, 988
Vorinstanzen:
FG Schleswig-Holstein,

Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken

BFH, Urteil vom 14.03.2000 - Aktenzeichen IX R 8/97

DRsp Nr. 2000/6382

Ferienwohnungen dienen nicht Wohnzwecken

»Ein Gebäude, das Ferienwohnungen enthält, die für kürzere Zeiträume an wechselnde Feriengäste vermietet werden, dient nicht Wohnzwecken i.S. des § 7 Abs. 5 Satz 2 EStG i.d.F. des StRG 1990 ÄndG vom 30. Juni 1989.«

Normenkette:

EStG (i.d.F. des StRG 1990StRG 1990 ÄndGÄndG) § 7 Abs. 5 S. 2;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Miteigentümer eines Grundstücks in X, auf dem 1991 ein Gebäude mit acht eingerichteten Ferienwohnungen errichtet wurde. Den Miteigentumsanteilen der Kläger ist das Nutzungsrecht an einer Wohnung oder --im Fall des Klägers zu 4-- an zwei Wohnungen zugeordnet. Die Kläger sind zugleich Gesellschafter der "Bruchteilsgemeinschaft Y" Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschaftszweck in der einheitlichen Wahrnehmung und Ausübung der Rechte der Bruchteilseigentümer, insbesondere in der gemeinschaftlichen Vermietung der Wohnungen besteht. Die Kläger haben hierzu einen Vermietungsvertrag mit einer Beauftragten abgeschlossen, die die Wohnungen einheitlich und ganzjährig anbietet. In den Streitjahren (1991 bis 1993) wurden die Wohnungen --von Leerstandszeiten abgesehen-- jeweils für Ferienaufenthalte mit einer Dauer bis zu vier Wochen vermietet.