BFH - Urteil vom 05.11.2002
IX R 50/01
Normen:
EStG §§ 2 9 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 598

Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

BFH, Urteil vom 05.11.2002 - Aktenzeichen IX R 50/01

DRsp Nr. 2003/5715

Ferienwohnungen; Einkünfteermittlung

1. Nach dem Regelungszweck des § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG ist bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit grds. davon auszugehen, dass die Stpfl. beabsichtigen, letztlich einen Einnahmenüberschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeiträume WK-Überschüsse ergeben.2. Diese Grundsätze gelten auch bei Ferienwohnungen, wenn diese ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden. Unerheblich ist insoweit, ob die Ferienwohnung in Eigenregie oder durch Einschaltung eines Dritten vermietet wird.

Normenkette:

EStG §§ 2 9 21 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus zwei Beteiligten bestehende Grundstücksgemeinschaft, ist Eigentümerin einer Ferienwohnung, die sie einem Verwalter ganzjährig zur Vermietung an wechselnde Feriengäste überlassen hat. Im Streitjahr (1997) war die Ferienwohnung an 79 Tagen vermietet.

In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahres machte die Klägerin einen --durch Gegenüberstellen der Einnahmen (7 453 DM) und der gesamten Aufwendungen (25 989 DM) ermittelten-- Werbungskostenüberschuss geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ nur 5 558 DM zum Werbungskostenabzug zu.