I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine aus zwei Beteiligten bestehende Grundstücksgemeinschaft, ist Eigentümerin einer Ferienwohnung, die sie einem Verwalter ganzjährig zur Vermietung an wechselnde Feriengäste überlassen hat. Im Streitjahr (1997) war die Ferienwohnung an 79 Tagen vermietet.
In ihrer Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung des Streitjahres machte die Klägerin einen --durch Gegenüberstellen der Einnahmen (7 453 DM) und der gesamten Aufwendungen (25 989 DM) ermittelten-- Werbungskostenüberschuss geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) ließ nur 5 558 DM zum Werbungskostenabzug zu.
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