BFH - Urteil vom 17.09.2002
IX R 11/02
Normen:
EStG §§ 2 9 21 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2003, 155

Ferienwohnungen: Einkünfteerzielungsabsicht

BFH, Urteil vom 17.09.2002 - Aktenzeichen IX R 11/02

DRsp Nr. 2003/1385

Ferienwohnungen: Einkünfteerzielungsabsicht

1. Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grds. davon auszugehen, dass der Stpfl. beabsichtigt, letztlich einen Einnahmen-Überschuss zu erwirtschaften, selbst wenn sich über längere Zeit WK-Überschüsse ergeben.2. Diese Grundsätze sind auch beim Vermieten von Ferienwohnungen anzuwenden, wenn diese von den Stpfl. ausschließlich an wechselnde Feriengäste vermietet und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehalten werden und zwar unabhängig davon, ob die Vermietung in Eigenregie oder durch Einschaltung eines Dritten erfolgt.3. Der allgemeine Vorbehalt, ein Grundstück zu veräußern, wenn geänderte äußere Umstände und Bedingungen dies erzwingen sollten, schließt die Annahme der Dauervermietung nicht aus.

Normenkette:

EStG §§ 2 9 21 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger), zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute, sind Eigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen. Die 105 qm große Hauptwohnung bewohnten sie selbst. Die zweite Wohnung mit einer Größe von 35 qm vermieteten die Kläger ab dem Streitjahr (1997) an 75 Tagen an verschiedene Mieter.