FG Münster - Urteil vom 11.11.2004
14 K 3586/03 F
Normen:
EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 197
Steuertelex 2005, 183

Ferienwohnungsvermietung an der Schwelle zur Gewerblichkeit

FG Münster, Urteil vom 11.11.2004 - Aktenzeichen 14 K 3586/03 F

DRsp Nr. 2004/19151

Ferienwohnungsvermietung an der Schwelle zur Gewerblichkeit

1. Die Vermietung von Ferienwohnungen überschreitet erst dann die private Vermögensverwaltung zum Gewerbebetrieb, wenn neben der Vermietung nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn die Art. der Leistungserbringung durch einen häufigen Mieterwechsel bedingt ist. 2. Vergleichbarkeit mit einem gewerblichen Beherbergungsunternehmen besteht dann, wenn die vermietete Wohnung wie Hotel- oder Pensionsräume ausgestattet ist, für ihre kurzfristige Vermietung an wechselnde Mieter geworben und auch ohne Voranmeldung jederzeit zur Vermietung bereit gehalten wird. 3. Zur vermögensverwaltenden Vermietung kann die Bereitstellung von Wäsche und Inventar, ein wöchentlicher Wäscheservice, eine Vor- und Endreinigung gegen besondere Bezahlung, eine wöchentliche Zwischenreinigung, ein "Morgenservice (Lieferung von Brötchen, Milch und Zeitung), ein Gepäcktransport für Bahnreisende und die Vermittlung von touristischen Freizeit- und Sportangeboten gehören.

Normenkette:

EStG § 21 Abs. 1 ; EStG § 15 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Es ist zu entscheiden, ob die Vermietung einer Ferienwohnung einen Gewerbebetrieb begründet (§§ 15, 21 Einkommensteuergesetz - EStG -).