LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 03.06.2020
1 Sa 72/20
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 21.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1180 d/19

Fernbleiben von der Arbeit als KündigungsgrundKeine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen 1 Sa 72/20

DRsp Nr. 2021/8708

Fernbleiben von der Arbeit als Kündigungsgrund Keine vertragliche Verkürzung der Kündigungsfrist des § 622 Abs. 3 BGB

1. Ein Fernbleiben von der Arbeit kann, wenn es den Grad der beharrlichen Arbeitsverweigerung erreicht, grundsätzlich einen wichtigen Grund zur fristlosen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses abgeben. Demgegenüber ist aber das Fehlen eines Arbeitnehmers an nur einem einzigen Tag regelmäßig nicht geeignet, eine fristlose Kündigung ohne Ausspruch einer vorhergehenden Abmahnung zu rechtfertigen. 2. Eine vertragliche Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von einer Woche in der Probezeit ist unwirksam. Denn § 622 Abs. 3 BGB steht nicht in dem Sinne zur Disposition der Arbeitsvertragsparteien, dass diese einzelvertraglich eine kürzere Kündigungsfrist in der Probezeit vereinbaren könnten.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Elmshorn vom 21.1.2020 - 3 Ca 1180 d/19 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klägerin 77 % und der Beklagte 23 % der Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens tragen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 1; BGB § 622 Abs. 3; BGB § 622 Abs. 4 S. 1; BGB § 626 Abs. 1;

Tatbestand

1. 2. 1. 2.