Streitig ist nur noch, ob Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (VuV) steuerlich anzuerkennen sind.
Die Kläger (Kl.) sind Eheleute. Sie wurden im Streitjahr 1996 zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
Bei der ESt 1996 machten sie in ihrer Steuererklärung eine AfA von 5 % (11.855 DM) für eine vermiete Wohnung geltend. Die Wohnung ist in 1996 (Vertrag vom 25.05.1996) angeschafft worden. Die Veranlagung erfolgte unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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